recht2026-08-27

Barrierefreie Website: Pflicht für kleine Betriebe?

Das BFSG gilt seit Juni 2025 — aber nicht für jede Website. Wo die Pflicht anfängt, wo die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift und warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem bekommen Betriebe Angebote, die alle dieselbe Botschaft transportieren: Ihre Website muss jetzt barrierefrei sein, sonst drohen Bußgelder. Für die meisten kleinen Betriebe im Vogelsbergkreis stimmt dieser Satz nicht. Dieser Beitrag erklärt, wo die Grenze verläuft — und warum die Antwort trotzdem nicht „dann eben gar nichts" lauten sollte.

Das Gesetz meint nicht jede Website

Das BFSG regelt Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Bei Websites ist der entscheidende Begriff die „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr". Gemeint ist ein digitales Angebot, über das ein Verbraucher auf eigene Anfrage einen Vertrag abschließen kann.

Daraus folgt eine klare Trennlinie:

  • Erfasst: Onlineshops, Buchungs- und Terminstrecken mit Vertragsabschluss, Kundenportale mit kostenpflichtigen Leistungen, Apps mit Kaufmöglichkeit.
  • Nicht erfasst: die reine Firmenwebsite, auf der sich der Betrieb, seine Leistungen und seine Kontaktdaten darstellen — ohne dass dort etwas gekauft oder verbindlich gebucht werden kann.

Ein Malerbetrieb mit Leistungsübersicht, Referenzen und Kontaktformular betreibt keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Kontaktformular ist keine Vertragsstrecke.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — und ihre Falle

Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte in Verkehr bringt, ist nicht ausgenommen. Das ist die Stelle, an der sich Betriebe verrechnen: Der Handwerksbetrieb mit fünf Beschäftigten, der nebenher einen kleinen Onlineshop für Zubehör betreibt, verkauft Produkte an Verbraucher — hier greift die Ausnahme nicht ohne Weiteres.

Reines B2B ist ausgenommen — wenn es wirklich B2B ist

Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, fallen nicht unter das BFSG. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales knüpft das an zwei Bedingungen: Der Geschäftskundenbezug muss deutlich gekennzeichnet sein, und es darf tatsächlich nur an Gewerbetreibende verkauft werden. Ein Hinweis im Kleingedruckten, während die Bestellstrecke jeden durchlässt, genügt nicht.

Was „barrierefrei" konkret bedeutet

Maßstab sind die europäische Norm EN 301 549 und darüber die Richtlinien der WCAG 2.1 in Stufe AA. Hinter den Kürzeln stehen überwiegend handwerkliche Selbstverständlichkeiten:

  • Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund — der mit Abstand häufigste Mangel, meist entstanden aus einem hellgrauen Fließtext auf Weiß.
  • Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, mit sichtbarer Fokusmarkierung.
  • Aussagekräftige Alternativtexte für Bilder, die Information tragen.
  • Formularfelder mit dauerhaft zugeordneten Beschriftungen statt bloßer Platzhalter.
  • Eine saubere Überschriftenhierarchie, damit Screenreader die Seite gliedern können.
  • Text, der sich auf 200 Prozent vergrößern lässt, ohne dass Inhalte verschwinden.

Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt

Wer nicht unter das Gesetz fällt, hat keinen Zwang — aber drei gute Gründe:

  • Reichweite. Ein spürbarer Teil der Bevölkerung hat dauerhafte oder vorübergehende Einschränkungen. Dazu kommen Situationen, die dieselben Anforderungen erzeugen: Sonnenlicht auf dem Display, ein Baustellenhandschuh am Touchscreen, eine Brille, die im Auto liegt.
  • Suchmaschinen. Sauber ausgezeichnete Überschriften, beschriftete Formulare und Alternativtexte sind exakt die Signale, die auch Google zur Einordnung einer Seite nutzt. Barrierefreiheit und technisches SEO überschneiden sich zu großen Teilen.
  • Haltbarkeit. Wächst der Betrieb über zehn Beschäftigte oder kommt ein Shop dazu, verschiebt sich die Rechtslage — nicht die Website. Eine von Anfang an zugängliche Seite muss dann nicht nachgerüstet werden.

Wie man das in einer Viertelstunde selbst prüft

Ein grober Selbsttest kommt ohne Werkzeuge aus. Die Seite im Browser öffnen und nur mit der Tabulatortaste durch alle Elemente gehen: Ist jederzeit erkennbar, wo der Fokus steht? Lässt sich das Menü öffnen, das Formular ausfüllen, der Button auslösen? Danach die Seitenschrift im Browser auf 200 Prozent stellen und prüfen, ob etwas abgeschnitten wird oder verschwindet. Wer bei diesen zwei Tests durchkommt, hat den größten Teil der praktischen Hürden bereits ausgeräumt.

Für eine belastbare Prüfung braucht es mehr — Kontrastmessung, Screenreader-Test, Prüfung der Formularsemantik. Und für die Frage, ob ein konkretes Angebot unter das BFSG fällt, ist im Zweifel eine anwaltliche Einschätzung der richtige Weg; die Abgrenzung zwischen Darstellung und Vertragsabschluss ist im Einzelfall nicht immer eindeutig.

Die Barrierefreiheit ist dabei nur einer von mehreren Punkten, die beim Aufsetzen einer Website regelmäßig untergehen. Welche fünf Stellen in Impressum, Datenschutzerklärung und Einwilligungsbanner fast immer haken — und warum eine Agentur die Texte gar nicht schreiben darf — steht in Impressum, Cookies, DSGVO: Was Betriebe übersehen.

Fazit

Für die reine Firmenwebsite eines kleinen Betriebs ohne Shop besteht nach heutiger Rechtslage keine BFSG-Pflicht. Wer das anders verkauft, verkauft Angst. Umgekehrt ist Barrierefreiheit keine verlorene Investition: Sie erweitert die Reichweite, zahlt auf die Auffindbarkeit ein und macht spätere Nachrüstungen überflüssig. Wer ohnehin gerade über den eigenen Auftritt nachdenkt, findet die Argumente dafür in unserem Beitrag dazu, warum Unternehmen in Lauterbach und Alsfeld eine eigene Website brauchen.